Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. GELTUNG

1.1 Jede Lieferung von NHU EUROPE GmbH (hiernach "Verkäufer) geschieht gemäß nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

1.2 Anderslautende oder ergänzende Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn, der Verkäufer hätte deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Vertrag in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos erfüllt.  

2. VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Unterbreitet der Käufer durch seine Bestellung ein Angebot, kommt der Vertrag mit der Übersendung der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer zustande. Unterbreitet der Verkäufer ausdrücklich ein verbindliches Angebot, so kommt der Vertrag durch die hiermit übereinstimmende Bestellung des Käufers zustande.

2.2 Eine Stornierung oder Änderung eines Auftrages kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen.

3. PREISE

3.1 Die Preise des Verkäufers verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

3. 2 Ändern sich nach Vertragsschluss aus von dem Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen Zölle oder andere Kostenposition, die in die Preise des Verkäufers mit eingerechnet wurden, oder die einen Zuschlag hierfür darstellen, und erhöhen sich dadurch unter Berücksichtigung der Entwicklung aller übrigen Kostenpositionen für den Verkäufer die Gesamtkosten der Vertragserfüllung, ist der Verkäufer berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die Preisanpassung unterrichten. Erhöhen sich die Preise um mehr als 10 %, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. ZAHLUNG

4.1 Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist die Kaufsumme nach spätestens 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

4.2 Zahlt der Käufer die Kaufsumme nicht rechtzeitig, kann der Verkäufer ab dem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.

4.3 Der Käufer ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aufgrund derartiger Forderung nur berechtigt, wenn es die Gegenforderungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Käufer Ansprüche wegen Mängel geltend macht, die sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben, wie die Forderung des Verkäufers.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

5.1 Die Ware wird unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der NHU EUROPE GmbH.

6. LIEFERUNG

6.1 Die Lieferung erfolgt auf der Grundlage der jeweils vereinbarten Lieferklausel gemäß INCOTERMS 2020.

6.2 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

6.3 Soweit der Verkäufer wegen Verzuges haftet, ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Nettokaufpreises der verspätet gelieferten Ware beschränkt, soweit dem Verkäufer und seinen Erfüllungsgehilfen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Dies gilt nicht für die schuldhafte Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Für Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung gilt die Haftungsregelung unter Ziff. 9.

7. UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT

7.1 Der Käufer ist unverzüglich nach Erhalt der Lieferung verpflichtet, die notwendigen Untersuchungen zur Feststellung eventueller Mängel durchzuführen.

7.2 Der Käufer muss dem Verkäufer erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen. Dies gilt auch bei Reklamationen wegen Mengendifferenzen. Verdeckte Mängel, die im Zuge ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, sondern erst später zu Tage treten, sind unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Jede Mitteilung muss eine Spezifizierung der Mängel beinhalten. Wenn der Käuferseiner Pflicht zur Mängelrüge nicht form- und fristgerecht nachkommt, verliert er sein Recht, eine Forderung bezüglich der Mängel zu erheben mit Ausnahme arglistig verschwiegener Mängel.

7.3 Hat der Käufer eine Ware reklamiert und es stellt sich heraus, dass der Verkäufer den Mangel nicht verursacht hat, hat der Verkäufer ein Recht auf Ersatz der Kosten und Aufwendungen, die ihm dadurch entstanden sind, es sei denn, der Käufer weist nach, dass für ihn nicht erkennbar war, dass kein Mangel vorlag.

8. GEWÄHRLEISTUNG

8.1 Im Falle eines von dem Käufer rechtzeitig gerügten Mangels bestehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen zu.

8.2 Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung steht dem Verkäufer zu.

8.3 Maßgeblich für die Frage der Mangelhaftigkeit ist in erster Linie die Beschaffenheitsvereinbarung, die sich aus der Produktbeschreibung ergibt. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung dafür, ob sich die gelieferte Ware für den von dem Käufer vorgesehen Zweck eignet oder ob die gelieferten Produkte rechtlich für den von dem Käufer vorgesehenen Zweck verwendet werden dürfen, sofern die Parteien keinen vertraglichen Verwendungszweck vereinbart haben. Objektive Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB sind nur zu berücksichtigen, soweit keine Beschaffenheitsvereinbarung festzustellen ist.

8.4 Der Verkäufer haftet nicht für Fehler oder Mängel, die auf fehlerhafte Behandlung, Transport, Aufbewahrung oder anderen Vernachlässigungen durch andere zurückzuführen sind.

8.5 Eine Haftung auf Schadensersatz besteht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen in dem unter Ziffer 9 genannten Umfang.

8.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Abweichend hiervon gilt für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Die Verjährungsregelungen nach § 445b BGB bleiben unberührt. 

9. HAFTUNG

Der Verkäufer haftet vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit der Verkäufer hiernach haftet, ist seine Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen wäre Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

Die Haftung des Verkäufers aufgrund der schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit sowie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel, aufgrund Beschaffenheitsgarantien und die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach § 24 LFGB bleiben unberührt.

Soweit vorstehende nicht abweichend geregelt, ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten entsprechend, wenn der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht.

10. HÖHERE GEWALT

10.1 Keine der Parteien ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn und soweit sie an der Erfüllung ihrer Vertragspflichten aufgrund von Umständen höherer Gewalt gehindert ist. In diesem Fall ist die betroffene Partei berechtigt, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und eine angemessene Wiederanlauffrist hinauszuschieben.

10.2 Höhere Gewalt liegt vor, wenn eine Partei an der Erfüllung dieser Vereinbarung, durch bei Abschluss des Vertrages unvorhersehbare, für sie nicht vermeidbare Umstände, wie insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, Maßnahmen der öffentlichen Hand, Import- oder Exportverbot, Naturkatastrophen (wie Erdbeben, Sturmflut, umfassende Überschwemmungen, Windhosen, Vulkanausbrüche), Feuer, Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen oder ähnlichem, gehindert wird.

10.3 In einem solchen Fall wird die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung über den Eintritt der Behinderung und die voraussichtliche Dauer unterrichten.

10.4 Im Fall der Behinderung von mehr als drei Monaten ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, der Käufer jedoch nur nach entsprechender Ankündigung. In diesem Fall verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer etwaige von diesem bereits geleistete Zahlungen für nicht erfolgte Lieferungen zu erstatten.

11. ANSPRÜCHE DRITTER

Sollten Dritte Ansprüche im Zusammenhang mit der von dem Verkäufer gelieferten Ware gegen eine der Parteien geltend machen, beispielsweise im Rahmen der Produkthaftung oder aufgrund einer Verletzung von Schutzrechten muss diese Partei die andere Partei sofort darüber in Kenntnis setzen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen nichts Abweichendes vorsehen.  

12. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND UND SCHIEDSVEREINBARUNG

12.1 Vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 12.2 ist für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die Gerichte in Lüneburg ausschließlich zuständig.

12.2 Hat der Käufer seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz treffen die Parteien abweichend von Ziffer 12.1 folgende Vereinbarung: Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter im Falle eines Streitwerts von bis zu EUR 150.000 und im Übrigen von drei gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Schiedsort ist Hamburg. Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.

12.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – NHU EUROPE GmbH – Stand: 28.1.2024

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